BKrFQG
§ 28Bußgeldvorschriften
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 6, eine Fahrt durchführt,
- 2.
- entgegen § 8 oder § 30 Absatz 8 einen Nachweis nicht mitführt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 3.
- entgegen § 9 Absatz 3 oder 4 Unterricht anbietet oder durchführt,
- 4.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 4 zuwiderhandelt,
- 5.
- entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 6.
- entgegen § 19 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 7.
- einer Rechtsverordnung nach
- a)
- § 27 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder
- b)
- § 27 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 23.2.2026 I Nr. 47
Sonst: Ersetzt G 9231-11 v. 14.8.2006 I 1958 (BKrFQG)
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 2 G v. 3.2.2026 I Nr. 30 ist nicht ausführbar, da der geänderte Art. 4 Abs. 3 G v. 26.11.2020 I 2575 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.1.2026 in Kraft getreten war
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR257510020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d2e8b13eb5f87b04ca49cebacc230b7fe8d0ce14ad20b219dcff1659a7eaf12