BKrFQG
§ 14Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters
- 1.
- Daten des Fahrerqualifizierungsnachweises von Fahrern:
- a)
- Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Inhabers des Fahrerqualifizierungsnachweises,
- b)
- Tag der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit des Fahrerqualifizierungsnachweises,
- c)
- die den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellende Behörde,
- d)
- Status des Fahrerqualifizierungsnachweises mit Angabe zum Statusdatum,
- e)
- die den Status eines ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweises mitteilende Behörde,
- f)
- Führerscheinnummer des zum Zeitpunkt der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises gültigen Führerscheins einschließlich Ausgabestaat des Führerscheins,
- g)
- Seriennummer des Fahrerqualifizierungsnachweises,
- h)
- Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung,
- i)
- Fahrerlaubnisklassen, für die die Schlüsselzahl 95 Gültigkeit hat,
- 2.
- Daten zur Grundqualifikation von Fahrern:
- a)
- Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers,
- b)
- Name und Anschrift der prüfenden Stelle,
- c)
- Tag der erfolgreichen Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung,
- d)
- die Art der Prüfung, nämlich
- aa)
- Regelprüfung,
- bb)
- Umsteigerprüfung,
- cc)
- Quereinsteigerprüfung,
- dd)
- Prüfung zum Abschluss der Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder
- ee)
- Prüfung zum Abschluss der Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb,
- e)
- Fahrerlaubnisklassen, für die die Grundqualifikation erworben wurde,
- 3.
- Daten zur beschleunigten Grundqualifikation von Fahrern:
- a)
- Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde sowie das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides,
- b)
- Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers,
- c)
- Zeitraum des Unterrichts und tatsächliche Dauer der Unterrichtsteilnahme,
- d)
- Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung sowie zu anderen abgeschlossenen speziellen Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4, nämlich
- aa)
- den Fachbereich der Maßnahme: Gefahrguttransport oder Tiertransport,
- bb)
- die Geltungsdauer der durch die Maßnahme erworbenen Qualifikation und
- cc)
- die Stelle, die das Vorliegen der Maßnahme mitgeteilt hat,
- e)
- Name und Anschrift der prüfenden Stelle,
- f)
- Tag der erfolgreichen Ablegung der theoretischen Prüfung,
- g)
- die Art der Prüfung, nämlich
- aa)
- Regelprüfung,
- bb)
- Umsteigerprüfung oder
- cc)
- Quereinsteigerprüfung,
- h)
- Fahrerlaubnisklassen, für die die beschleunigte Grundqualifikation erworben wurde, und
- 4.
- Daten zur Weiterbildung von Fahrern:
- a)
- Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde sowie das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides,
- b)
- Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers,
- c)
- Zeitraum und Art des Unterrichts sowie Dauer der tatsächlichen Teilnahme am Unterricht, aufgeschlüsselt nach Unterrichtsarten,
- d)
- Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung sowie zu anderen abgeschlossenen speziellen Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4, nämlich
- aa)
- den Fachbereich der Maßnahme: Gefahrguttransport oder Tiertransport,
- bb)
- die Geltungsdauer der durch die Maßnahme erworbenen Qualifikation und
- cc)
- die Stelle, die das Vorliegen der Maßnahme mitgeteilt hat,
- e)
- Seriennummer des aktuell gültigen Fahrerqualifizierungsnachweises, soweit ein solcher bereits ausgestellt wurde.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 23.2.2026 I Nr. 47
Sonst: Ersetzt G 9231-11 v. 14.8.2006 I 1958 (BKrFQG)
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 2 G v. 3.2.2026 I Nr. 30 ist nicht ausführbar, da der geänderte Art. 4 Abs. 3 G v. 26.11.2020 I 2575 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.1.2026 in Kraft getreten war
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR257510020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d2e8b13eb5f87b04ca49cebacc230b7fe8d0ce14ad20b219dcff1659a7eaf12