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BKrFQG

Inhaltsübersicht

Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr

Abschnitt 1
Anwendungsbereich
§  1Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Qualifikation, Weiterbildung
§  2Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation
§  3Mindestalter und Qualifikation der Fahrer
§  4Besitzstand
§  5Weiterbildung
§  6Ausbildungs- und Prüfungsort
§  7Nachweis der Qualifikation
§  8Pflicht zum Mitführen des Nachweises
Abschnitt 3
Ausbildungsstätten
§  9Anerkennung von Ausbildungsstätten
§ 10Widerruf der Anerkennung, Untersagung der Tätigkeit
§ 11Überwachung anerkannter Ausbildungsstätten
Abschnitt 4
Berufskraftfahrerqualifikationsregister
§ 12Berufskraftfahrerqualifikationsregister
§ 13Registerführende Behörde
§ 14Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters
§ 15Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
§ 16Datenerhebung, -speicherung und -verwendung durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
§ 17Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
§ 18Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden
§ 19Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die zuständigen Stellen und die Ausbildungsstätten
§ 20Überwachungsbefugnis des Kraftfahrt-Bundesamtes
§ 21Datenübermittlung an inländische Behörden und Stellen
§ 22Datenübermittlung an Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 23Ausführungsregeln für das automatisierte Verfahren
§ 24Zulässigkeit der Datenübermittlung im automatisierten Verfahren
§ 25Auskunftspflicht gegenüber Fahrern
§ 26Löschung der Daten
Abschnitt 5
Schlussbestimmungen
§ 27Verordnungsermächtigung
§ 28Bußgeldvorschriften
§ 29(weggefallen)
§ 30Übergangsvorschriften
AnlageListe über die Zuordnung der Stadt- und Landkreise zum städtischen oder ländlichen Raum
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 23.2.2026 I Nr. 47

Sonst: Ersetzt G 9231-11 v. 14.8.2006 I 1958 (BKrFQG)

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 2 G v. 3.2.2026 I Nr. 30 ist nicht ausführbar, da der geänderte Art. 4 Abs. 3 G v. 26.11.2020 I 2575 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.1.2026 in Kraft getreten war

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR257510020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d2e8b13eb5f87b04ca49cebacc230b7fe8d0ce14ad20b219dcff1659a7eaf12

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