Zum Gesetzesinhalt

BKrFQG

§ 15Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises

Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr

Die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Hersteller im automatisierten Verfahren
1.
die Daten, die für die Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises erforderlich sind, und
2.
die Daten, die für die Übermittlung an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister erforderlich sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 23.2.2026 I Nr. 47

Sonst: Ersetzt G 9231-11 v. 14.8.2006 I 1958 (BKrFQG)

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 2 G v. 3.2.2026 I Nr. 30 ist nicht ausführbar, da der geänderte Art. 4 Abs. 3 G v. 26.11.2020 I 2575 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.1.2026 in Kraft getreten war

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR257510020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9d2e8b13eb5f87b04ca49cebacc230b7fe8d0ce14ad20b219dcff1659a7eaf12

XML-Quelle beim Herausgeber