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BKnEG

§ 12

Gesetz zur Errichtung der Bundesknappschaft

Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einer in § 10 Abs. 1 bezeichneten Körperschaft beschäftigt und zur Vorbereitung auf eine in § 11 Satz 1 Nr. 2 bezeichnete Prüfung zugelassen ist oder innerhalb von acht Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hätte zugelassen werden können, kann unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für die jeweilige Laufbahn eingestellt werden, wenn er die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Voraussetzungen erfüllt. Die laufbahnrechtlichen Vorbildungsvoraussetzungen gelten als erfüllt. Auf den Vorbereitungsdienst kann die nach der Zulassung zur Vorbereitung im Angestelltenverhältnis geleistete Dienstzeit angerechnet werden. Die Anwärter können die in § 11 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Prüfungen als Laufbahnprüfungen ablegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 302 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009749969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0d8ff3efb09a815f52ea0d73a6a9d203caf00e37b13c2b7846886224a03d7502

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