BKAG
§ 39Erhebung personenbezogener Daten
- 1.
- die Person eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen will und die erhobenen Daten zur Verhütung dieser Straftat erforderlich sind oder
- 2.
- die Person mit einer Person nach Nummer 1 nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung steht und
- a)
- von der Vorbereitung einer Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Kenntnis hat,
- b)
- aus der Verwertung der Tat Vorteile ziehen könnte oder
- c)
- die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Begehung der Straftat bedienen könnte
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Hinweis: Änderung durch Art. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Ersetzt 2190-2 G v. 7.7.1997 I 1650 (BKAG 1997)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR135410017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e687f9cd9a6bcc63c944b23fcccfaf859f4d6fa43ee08a9549f164d0f11c8fe