(1) Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte des Bundes und der Länder können in den Fällen des § 4 Absatz 1 und 2 und des § 36 Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes Amtshandlungen vornehmen. Sie sind insoweit Ermittlungspersonen der zuständigen Staatsanwaltschaft, wenn sie mindestens vier Jahre dem Polizeivollzugsdienst angehören. Sie unterrichten die örtlichen Polizeidienststellen rechtzeitig über Ermittlungen in deren Zuständigkeitsbereich, sofern nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen. Zu den Ermittlungshandlungen sollen, soweit es zweckmäßig ist, Beamtinnen und Beamte der örtlich zuständigen Polizeidienststellen hinzugezogen werden.
(1a) Ermittlungspersonen der zuständigen Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 Satz 2 sind in den Fällen des § 4 Absatz 1 und 2 und des § 36 Absatz 1 ferner Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte der Polizei, die nicht dem Polizeivollzugsdienst angehören, soweit ihnen Polizeivollzugsaufgaben im Rahmen der Beweiserhebung, -sicherung und -auswertung, insbesondere des Wirtschaftsprüfdienstes, der Finanz- und Internetermittlungen, der verfahrensintegrierten Vermögensabschöpfung, der forensischen Informations- und Kommunikationstechnik, der Besuchsüberwachung nach § 119 der Strafprozessordnung, der Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien oder der Telekommunikationsüberwachung übertragen worden sind, sie mindestens zwei Jahre in den bezeichneten Aufgabenbereichen tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben. Ermittlungspersonen nach Satz 1 sind ausschließlich zur Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der übertragenen Polizeivollzugsaufgaben befugt.
(2) Die polizeilichen Dienststellen des Bundes und der Länder geben dem Bundeskriminalamt in Fällen, in denen es im Rahmen seiner Zuständigkeit ermittelt, sowie den von ihm nach § 35 Absatz 1 entsandten Beamtinnen und Beamten Auskunft und gewähren Akteneinsicht. Das Gleiche gilt für die nach § 36 Absatz 1 tätig werdenden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten der Länder.
(3) Die örtlich zuständigen Polizeidienststellen gewähren Beamtinnen und Beamten des Bundeskriminalamtes oder, im Falle einer Zuweisung nach § 36 Absatz 1, eines anderen Landes, die Ermittlungen durchführen, personelle und sachliche Unterstützung.
(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Bundeskriminalamtes können im Zuständigkeitsbereich eines Landes tätig werden, wenn das jeweilige Landesrecht es vorsieht.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Hinweis: Änderung durch Art. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Ersetzt 2190-2 G v. 7.7.1997 I 1650 (BKAG 1997)
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
§ 119 StPOHaftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft
„… sabschöpfung, der forensischen Informations- und Kommunikationstechnik, der Besuchsüberwachung nach § 119 der Strafprozessordnung, der Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien oder der Telekommunikationsüberwachung übertragen worden …“
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