BKAG
§ 42Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
- 1.
- um eine Gefahr abzuwehren,
- 2.
- wenn die Person sich an einem Ort aufhält, in Bezug auf den Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- a)
- dort Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 verabredet, vorbereitet oder verübt werden sollen oder
- b)
- sich dort Personen ohne erforderlichen Aufenthaltstitel treffen oder
- 3.
- wenn die Person sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind und die Feststellung der Identität aufgrund von auf die Person bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 23.4.2026 I Nr. 111
Hinweis: Änderung durch Art. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Ersetzt 2190-2 G v. 7.7.1997 I 1650 (BKAG 1997)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR135410017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8e687f9cd9a6bcc63c944b23fcccfaf859f4d6fa43ee08a9549f164d0f11c8fe