StPO
§ 119Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft
- 1.
- der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen,
- 2.
- Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind,
- 3.
- die Übergabe von Gegenständen bei Besuchen der Erlaubnis bedarf,
- 4.
- der Beschuldigte von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten getrennt wird,
- 5.
- die gemeinsame Unterbringung und der gemeinsame Aufenthalt mit anderen Inhaftierten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
- 1.
- der für ihn zuständigen Bewährungshilfe,
- 2.
- der für ihn zuständigen Führungsaufsichtsstelle,
- 3.
- der für ihn zuständigen Gerichtshilfe,
- 4.
- den Volksvertretungen des Bundes und der Länder,
- 5.
- dem Bundesverfassungsgericht und dem für ihn zuständigen Landesverfassungsgericht,
- 6.
- dem für ihn zuständigen Bürgerbeauftragten eines Landes,
- 7.
- dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständigen Stellen der Länder und den Aufsichtsbehörden nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes,
- 8.
- dem Europäischen Parlament,
- 9.
- dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
- 10.
- dem Europäischen Gerichtshof,
- 11.
- dem Europäischen Datenschutzbeauftragten,
- 12.
- dem Europäischen Bürgerbeauftragten,
- 13.
- dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,
- 14.
- der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz,
- 15.
- dem Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen,
- 16.
- den Ausschüssen der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung und für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau,
- 17.
- dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, dem zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen,
- 18.
- den in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genannten Personen in Bezug auf die dort bezeichneten Inhalte,
- 19.
- soweit das Gericht nichts anderes anordnet,
- a)
- den Beiräten bei den Justizvollzugsanstalten und
- b)
- der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Hinweis: Änderung durch Art. 15 Abs. 16 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006290950
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 59801a479ac45c457f1ddcc32d4e38ca20eafa309c1c727a4a381a9fd0886f2b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 37 BKAGAmtshandlungen, Unterstützungspflichten der Länder
„… sabschöpfung, der forensischen Informations- und Kommunikationstechnik, der Besuchsüberwachung nach § 119 der Strafprozessordnung, der Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien oder der Telekommunikationsüberwachung übertragen worden …“
- § 27 IRGVollzug der Haft
„… des Richters beim Amtsgericht gelten die Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungshaft sowie § 119 der Strafprozessordnung entsprechend. (2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bestimmt die Anstalt, in welcher der Verfolgte zu ve …“