(1) Der Unternehmer hat eine Veranstaltung mindestens vier Wochen vor deren Beginn bei einer zugelassenen Kontrollstelle, die im Land der Veranstaltung Kontrolltätigkeiten ausübt, sowie bei der zuständigen Behörde zu melden. Er hat der Kontrollstelle die Unterlagen nach § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 1 sowie für den Fall, dass er den Bio-Anteil nach § 8 auszeichnen will, die Unterlagen nach § 12 Absatz 1 vorzulegen. Hat der Unternehmer die Unterlagen vollständig vorgelegt und liegen die Voraussetzungen für die Kennzeichnung nach § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 oder für die Auszeichnung des Bio-Anteils nach § 8 vor, so hat die Kontrollstelle ein Veranstaltungszertifikat auszustellen. § 13 Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anlage 3 an die Stelle der Anlage 2 tritt.
(2) Die Kontrollstelle führt stichprobenartig Kontrollen in der Betriebseinheit oder am Ort der Veranstaltung durch. Für diese Kontrollen gilt § 13 Absatz 4.
(3) Die Berechnung des Bio-Anteils nach § 8 hat sich abweichend von § 9 Absatz 3 im Fall eines Veranstaltungszertifikats nur auf den Warenbezug für die Veranstaltung zu beziehen. § 12 gilt mit der Maßgabe, dass die genannten Aufzeichnungen nur den Gesamtwareneinkauf der Zutaten und Erzeugnisse für die Veranstaltung umfassen müssen. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der ausgezeichnete Bio-Anteil jederzeit dem tatsächlichen Bio-Anteil entspricht.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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