(1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 3 Absatz 1a des Öko-Landbaugesetzes haben die Kontrollstellen die Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung nach Maßgabe dieses Abschnitts durchzuführen. Im Übrigen gelten die Vorgaben dieses Abschnitts entsprechend für die Kontrolle durch die zuständige Landesbehörde.
(2) Die Kontrollstelle hat den Unternehmer einmal jährlich zu kontrollieren. Mit Ausnahme der Erstkontrolle sind die Kontrollen in der Regel unangekündigt durchzuführen.
(3) Bei Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung hat die Kontrollstelle dem Unternehmer ein Zertifikat auszustellen. Auf Antrag des Unternehmers ist das Zertifikat auszustellen
1.
als Zertifikat mit Auszeichnung des Bio-Anteils entsprechend den Anforderungen des § 8 Absatz 2 oder
2.
als Zertifikat ohne Auszeichnung des Bio-Anteils.
Das Zertifikat hat sich nach der Maßgabe des Musters der Anlage 2 zu richten. Das Weglassen oder Hinzufügen von Bestandteilen oder sonstige Änderungen des Zertifikates sind verboten.
(4) Kontrollen haben als Vor-Ort-Kontrollen stattzufinden. Abweichend von Satz 1 können Kontrollen, die nur der Überprüfung des Bio-Anteils dienen, als Verwaltungskontrollen und mit Ankündigung erfolgen.
(5) Vor-Ort-Kontrollen sind während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten durchzuführen. Der Unternehmer, sein Vertreter oder eine andere vom Unternehmer oder von seinem Vertreter bestimmte im Unternehmen tätige Person hat das Recht, bei den Kontrollen anwesend zu sein.
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