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Bio-AHVV

§ 16Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Verordnung zur Regelung der Produktion, der Kontrolle und der Kennzeichnung von Bio-Zutaten und Bio-Erzeugnissen sowie zur Auszeichnung des Gesamtanteils an Bio-Lebensmitteln in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen

(1) Der Unternehmer hat den von der zuständigen Behörde oder der Kontrollstelle beauftragten Personen Zugang zu den Betriebstätten zu gewähren, sofern dies für die Durchführung der Kontrollen nach § 13 Absatz 1 erforderlich ist, und auf Verlangen notwendige Auskünfte zu erteilen sowie die für die Kontrolle notwendigen Unterlagen vorzulegen.
(2) Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 zu dulden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1090B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8cde16f3c8008a39f93596601724cf540fabd3ef019df2abbe4db48a80106ab5

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