Als ausreichender Nachweis der fachlichen Eignung gilt auch eine Bescheinigung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die als Bescheinigung im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf (ABl. EG Nr. L 322 S. 20) ausgestellt wurde. Auf die in Österreich ausgestellten Bescheinigungen ist Satz 1 ab 1. Juli 1994 und auf die in der Schweiz ausgestellten Bescheinigungen ist Satz 1 ab 1. Januar 1995 anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 35 V v. 2.6.2016 I 1257
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