BinSchZV
§ 6
- 1.
- ein Studium an einer Hochschule oder einen Lehrgang an einer Fachschule durch Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben oder
- 2.
- eine Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine Prüfung über durch berufliche Fortbildung oder durch berufliche Umschulung erworbene Kenntnisse vor der Industrie- und Handelskammer als zuständiger Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), bestanden haben,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 35 V v. 2.6.2016 I 1257
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR117600992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 19b7cb62c3c7247f780f82b4250dec309ae33209a7317f76182fcd2acc0d25f1