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BinSchZV

§ 6

Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung (Artikel 1 der Verordnung über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr)

(1) Bei Personen, die
1.
ein Studium an einer Hochschule oder einen Lehrgang an einer Fachschule durch Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben oder
2.
eine Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine Prüfung über durch berufliche Fortbildung oder durch berufliche Umschulung erworbene Kenntnisse vor der Industrie- und Handelskammer als zuständiger Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), bestanden haben,
wird die fachliche Eignung zur Führung eines Unternehmens des Binnenschiffsgüterverkehrs von der Erlaubnisbehörde zuerkannt, wenn in geeigneter Form nachgewiesen wird, daß die erforderlichen Kenntnisse auf den in der Anlage genannten Sachgebieten Gegenstand der Prüfung waren.
(2) Auf Antrag wird diesen Personen eine Erlaubnisurkunde ausgestellt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 35 V v. 2.6.2016 I 1257

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR117600992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 19b7cb62c3c7247f780f82b4250dec309ae33209a7317f76182fcd2acc0d25f1

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