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BinSchZV

§ 10

Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung (Artikel 1 der Verordnung über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr)

(1) Die Prüfung soll aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestehen.
(2) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Dem Prüfungsteilnehmer wird über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung erteilt, aus der auch hervorgeht, ob Kenntnisse aus den Sachgebieten B der Anlage nachgewiesen wurden.
(3) Die Prüfung darf wiederholt werden. Der Prüfungsausschuß kann eine angemessene Frist bestimmen, vor deren Ablauf die Prüfung nicht wiederholt werden darf.
(4) Einzelheiten der Durchführung der Prüfung und der Bewertung der Prüfungsleistungen regeln die Industrie- und Handelskammern durch Prüfungsordnungen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 35 V v. 2.6.2016 I 1257

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR117600992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 19b7cb62c3c7247f780f82b4250dec309ae33209a7317f76182fcd2acc0d25f1

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