(1) Der Nachweis der fachlichen Eignung kann durch Ablegung einer Prüfung oder durch den Nachweis einer mindestens dreijährigen nicht untergeordneten Tätigkeit in Unternehmen des gewerblichen Binnenschiffsgüterverkehrs geführt werden.
(2) Die Tätigkeit muß die zur Führung eines innerstaatlichen oder grenzüberschreitenden Binnenschiffsgütertransportunternehmens jeweils erforderlichen Kenntnisse auf den aus der Anlage ersichtlichen Sachgebieten vermittelt haben. Diese Kenntnisse sind der Erlaubnisbehörde durch schriftliche Zeugnisse der Unternehmen, in denen die Tätigkeit geleistet wurde, nachzuweisen. Der Nachweis der Kenntnisse durch die praktische Erfahrung kann nicht durch das Zeugnis eines Unternehmers erbracht werden, der gemäß § 3 Nr. 2 keine Erlaubnisurkunde bedarf. Dies gilt nicht, soweit der Unternehmer Güterbeförderung auf Wasserstraßen durchgeführt hat, die erst nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Verbindung mit den übrigen Binnenwasserstraßen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erhalten haben.
(3) War der Nachweispflichtige selbst Unternehmer, so ist der Nachweis in anderer geeigneter Form zu erbringen.
(4) Soweit die fachliche Eignung durch eine angemessene und nicht untergeordnete Vortätigkeit geltend gemacht wird, prüft die Erlaubnisbehörde die vorgelegten Nachweise. Bejaht die Erlaubnisbehörde die fachliche Eignung, stellt sie auf Antrag nach § 2 Abs. 4 eine Erlaubnisurkunde aus.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 35 V v. 2.6.2016 I 1257
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.