Zum Gesetzesinhalt

BinSchZV

§ 3

Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung (Artikel 1 der Verordnung über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr)

Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich
1.
für die Beförderung von eigenen Gütern für eigene Zwecke des Unternehmers mit eigenen Schiffen (Werkverkehr). Betreibt ein Schiffseigner neben dem Werkverkehr Schiffahrt zu gewerblichen Zwecken, so wird der gesamte Schiffahrtsbetrieb als gewerbliche Schiffahrt angesehen;
2.
für Unternehmer, die ausschließlich Beförderungen auf Wasserstraßen innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes durchführen, welche keine Verbindung mit dem Binnenwasserstraßennetz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 35 V v. 2.6.2016 I 1257

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR117600992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 19b7cb62c3c7247f780f82b4250dec309ae33209a7317f76182fcd2acc0d25f1

XML-Quelle beim Herausgeber