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Anlage 8Bezeichnung der Wasserstraße

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

(Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 256 - 271)

I. Allgemeines


1.
Schifffahrtszeichen

Schifffahrtszeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße, der Fahrrinne und von gefährlichen Stellen und Hindernissen im und am Fahrwasser werden nicht durchgehend gesetzt.

Ein schwimmendes Schifffahrtszeichen wird etwa 5 m außerhalb der zu bezeichnenden Begrenzungen verankert.

Eine Buhne oder ein Parallelwerk kann durch ein schwimmendes oder festes Schifffahrtszeichen bezeichnet sein. Dieses ist im Allgemeinen vor, zwischen oder auf dem Buhnenkopf und Parallelwerk angebracht.

Von einem Schifffahrtszeichen muss ein ausreichender Abstand gehalten werden, da sonst Gefahr besteht, zu raken oder aufzulaufen.

Ein Schifffahrtszeichen kann mit Taktfeuer ergänzt werden.

Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen der zuständigen Behörde kann es zur Beeinträchtigung eines Schifffahrtszeichens kommen; eine Tonne kann versenkt oder abgetrieben werden, ein Feuer kann durch äußere Einwirkungen zum Erlöschen kommen. Bei Hochwasser oder Eisgang kann die Betonnung vorübergehend eingezogen werden. Den Schifffahrttreibenden obliegt es, bei der Benutzung der Schifffahrtszeichen diese Risiken zu beachten.
2.
Begriffe
Feuer:Licht mit Kennung, das der Befeuerung dient.
Festfeuer:Ununterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe.
Taktfeuer:Ein in kennzeichnendem Rhythmus aufleuchtendes Feuer mit regelmäßiger Wiederkehr.
Es werden verwendet:
-ununterbrochenes Feuer mit Einzelunterbrechung:
Ubr.
Abbildung aus der Gesetzesquelle
oder
mit Gruppen von Unterbrechungen
Beispiel: 2 Unterbrechungen: Ubr. (2)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
-Gleichtaktfeuer: Glt.Abbildung aus der Gesetzesquelle
-Blitzfeuer mit Einzelblitzen: Blz.Abbildung aus der Gesetzesquelle
oder
mit Gruppen von 2 Blitzen: Blz. (2)Abbildung aus der Gesetzesquelle
oder
mit Gruppen von 2 + 1 Blitzen: Blz. (2+1)Abbildung aus der Gesetzesquelle
-Funkelfeuer mit dauerndem Funkel: Fkl.Abbildung aus der Gesetzesquelle
oder
mit Gruppen von FunkelnAbbildung aus der Gesetzesquelle
Beispiel: 3 Funkel: Fkl. (3)
Beispiel: 9 Funkel: Fkl. (9)Abbildung aus der Gesetzesquelle
oder
mit Gruppen von Funkeln und 1 BlinkAbbildung aus der Gesetzesquelle
Beispiel: 6 Funkel + 1 Blink: Fkl. (6) + Blk.
-Schnelles Funkelfeuer mit dauerndem schnellen Funkel: SFkl.Abbildung aus der Gesetzesquelle
oder
mit Gruppen von schnellen FunkelnAbbildung aus der Gesetzesquelle
Beispiel: 3 schnelle Funkel: SFkl. (3)
Beispiel: 9 schnelle Funkel: SFkl. (9)Abbildung aus der Gesetzesquelle
oder
mit Gruppen von schnellen Funkeln und 1 BlinkAbbildung aus der Gesetzesquelle
Beispiel: 6 schnelle Funkel + 1 Blink: SFkl. (6) + Blk.
Ein Funkelfeuer wird mit 60 Lichterscheinungen/Minute und ein schnelles Funkelfeuer mit 100 bis 120 Lichterscheinungen/ Minute ausgesendet. Ein Blink wird als Lichterscheinung von mehr als zwei Sekunden Dauer sichtbar.
Ein Feuer mit Einzelunterbrechung oder Einzelblitzen und mit Gruppen von drei Unterbrechungen oder drei Blitzen wird als Feuer mit ungerader Kennung bezeichnet. Ein Feuer mit Gruppen von zwei und vier Unterbrechungen oder Blitzen wird als Feuer mit gerader Kennung bezeichnet.


II. Bezeichnung der Fahrrinne
1.Rechte Seite
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Farbe:rot
Form:Stumpftonne, Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange (Spiere)
Toppzeichen (wenn vorhanden):roter Zylinder (in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden):rotes Taktfeuer
2.Linke Seite
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Farbe:grün
Form:Spitztonne, Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange (Spiere)
Toppzeichen (wenn vorhanden):grüner Kegel - Spitze oben - (in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden):grünes Taktfeuer
3.Spaltung
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Farbe:rot-grün waagerecht gestreift
Form:Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne
Toppzeichen (wenn vorhanden):rot-grün waagerecht gestreifter Ball (in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden):weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer: Fkl. oder Glt.
Erforderlichenfalls zeigt ein rotes zylinderförmiges oder ein grünes kegelförmiges Toppzeichen über dem Zeichen für die Fahrrinnenspaltung an, an welcher Seite die Vorbeifahrt erfolgen soll.
4.Abzweigung, Einmündung, Hafeneinfahrt
4.1Rechte Seite der durchgehenden Fahrrinne/linke Seite der abzweigenden oder einmündenden Fahrrinne
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Farbe:rot mit einem grünen waagerechten Streifen
Form:Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange (Spiere)
Toppzeichen (wenn vorhanden):roter Zylinder (in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden):rotes Blitzfeuer: Blz. (2+1)
4.2Linke Seite der durchgehenden Fahrrinne/rechte Seite der abzweigenden oder einmündenden Fahrrinne
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Farbe:grün mit einem roten waagerechten Streifen
Form:Tonne mit Toppzeichen, Leuchttonne, Schwimmstange (Spiere)
Toppzeichen (wenn vorhanden):grüner Kegel - Spitze oben - (in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden):grünes Blitzfeuer: Blz. (2+1)
Die Positionen rechte Seite der durchgehenden Fahrrinne/rechte Seite der abzweigenden oder einmündenden Fahrrinne und linke Seite der durchgehenden Fahrrinne/linke Seite der abzweigenden oder einmündenden Fahrrinne werden mit den Zeichen nach Bild 1 und Bild 2 bezeichnet.
5.Zusammenspiel der Bilder 1 bis 3 (Beispiel):
Abbildung aus der Gesetzesquelle
III. Bezeichnung der Wasserstraße sowie eines Hindernisses in oder an der Wasserstraße
A.Feste Zeichen
1.Rechte Seite
Farbe:rotAbbildung aus der Gesetzesquelle
Form:Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen:roter Kegel - Spitze unten -
(in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden):rotes Taktfeuer
2.Linke Seite
Farbe:grünAbbildung aus der Gesetzesquelle
Form:Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen:grüner Kegel - Spitze oben -
(in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden):grünes Taktfeuer
3.Spaltung
Farbe:rot-grünAbbildung aus der Gesetzesquelle
Form:Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen:roter Kegel - Spitze unten -
über grünem Kegel - Spitze oben -
(in der Regel als Radarreflektor)
Feuer (wenn vorhanden):weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer:
Fkl. oder Glt.
4.Abzweigung, Einmündung, Hafeneinfahrt
Im Bereich einer Abzweigung, Einmündung und Hafeneinfahrt kann für jede Seite der Wasserstraße die Ufersicherung bis zur Trennspitze durch die unter den Nummern 1 und 2 (Bilder 5 und 6) gezeigten festen Schifffahrtszeichen gekennzeichnet werden. Die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen gilt als Bergfahrt.
B.Schwimmende Zeichen (nur zur Bezeichnung eines Hindernisses)
1.Rechte Seite
Farbe:rot-weiß waagerecht gestreiftAbbildung aus der Gesetzesquelle
Form:Spierentonne mit Toppzeichen,
Schwimmstange (Spiere), in der
Regel jeweils mit Radarreflektor
Toppzeichen
(wenn vorhanden):
roter Zylinder
Feuer (wenn vorhanden):rotes Taktfeuer
2.Linke Seite
Farbe:grün-weiß waagerecht gestreiftAbbildung aus der Gesetzesquelle
Form:Spierentonne mit Toppzeichen,
Schwimmstange (Spiere), in der
Regel jeweils mit Radarreflektor
Toppzeichen
(wenn vorhanden):
grüner Kegel - Spitze oben -
Feuer (wenn vorhanden):grünes Taktfeuer (in der Regel mit Radarreflektor)
C.Zusammenspiel der Bilder 5 bis 9 mit A.4 (Beispiel)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
IV. Weitere Möglichkeiten zur Bezeichnung
einer gefährlichen Stelle und eines Hindernisses in der Wasserstraße
1.Vorbeifahrt ohne Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen
bei Nachtbei Tag
gesperrte Seitegesperrte Seite
Verbotszeichen A.1
Abbildung aus der GesetzesquelleAbbildung aus der Gesetzesquelle
freie Seitefreie Seite
Hinweiszeichen E.1
Abbildung aus der GesetzesquelleAbbildung aus der Gesetzesquelle
bei Nachtbei Tag
Abbildung aus der GesetzesquelleAbbildung aus der Gesetzesquelle
2.Vorbeifahrt nur mit Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der freien Seite zugelassen
(Wellenschlag vermeiden)
bei Nachtbei Tag
gesperrte Seitegesperrte Seite
Abbildung aus der GesetzesquelleAbbildung aus der Gesetzesquelle
freie Seitefreie Seite
Abbildung aus der GesetzesquelleAbbildung aus der Gesetzesquelle
bei Nachtbei Tag
Abbildung aus der GesetzesquelleAbbildung aus der Gesetzesquelle
V. Zusätzliche Zeichen für die Radarschifffahrt (falls erforderlich)
A.Bezeichnung eines Radarzieles
1.Farbe:gelb
Form:Tonne mit Toppzeichen als Radarreflektor
Schwimmstange (Spiere) mit Toppzeichen als Radarreflektor
jeweils z.B. oberhalb oder unterhalb eines Brückenpfeilers ausgelegt
Abbildung aus der Gesetzesquelle
2.Stange mit Radarreflektor
(oberhalb und unterhalb eines Brückenpfeilers)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
B.Bezeichnung einer Freileitung
1.Radarreflektoren an Freileitung befestigt
(ergeben im Radarbild eine Punktreihe zur Identifizierung der Freileitung)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
2.Radarreflektoren auf gelben Tonnen an beiden Ufern paarweise ausgelegt
(ergeben im Radarbild je zwei nebeneinander liegende Punkte zur Identifizierung der Freileitung)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
VI. Bezeichnung der Lage der Fahrrinne zum Ufer
sowie des Übergangs der Fahrrinne von einem zum anderen Ufer
A.Lage der Fahrrinne zum Ufer
1.Rechte Seite
Farbe:rot/weißAbbildung aus der Gesetzesquelle
Form:Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen:rote quadratische Tafel mit weißen waagerechten Streifen am oberen und unteren Rand
oder
Abbildung aus der Gesetzesquelle
roter quadratischer Lattenrahmen
Feuer (wenn vorhanden):rotes Taktfeuer
2.Linke Seite
Farbe:grün/weißAbbildung aus der Gesetzesquelle
Form:Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen:auf der Spitze stehende quadratische Tafel, obere Hälfte grün, untere Hälfte weiß
oder
Abbildung aus der Gesetzesquelle
grüner quadratischer auf der Spitze stehender Lattenrahmen
Feuer (wenn vorhanden):grünes Taktfeuer
3.Zusammenspiel der Bilder 19 und 20 (Beispiel)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
B.Übergang der Fahrrinne von einem zum anderen Ufer
1.Rechte Seite
Farbe:gelb/schwarzAbbildung aus der Gesetzesquelle
Form:Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen:gelbe quadratische Tafel mit einem senkrechten schwarzen Mittelstreifen
oder
gelbes stehendes LattenkreuzAbbildung aus der Gesetzesquelle
2.Linke Seite
Farbe:gelb/schwarzAbbildung aus der Gesetzesquelle
Form:Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen:gelbe auf der Spitze stehende quadratische Tafel mit einem senkrechten schwarzen Mittelstreifen
oder
gelbes liegendes LattenkreuzAbbildung aus der Gesetzesquelle
3.Zusammenspiel der Bilder 22 und 23 (Beispiele)
3.1Bezeichnung durch Einzelbaken
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Feuer (wenn vorhanden):linke Seite:gelbes Taktfeuer mit ungerader Kennung
rechte Seite:gelbes Taktfeuer mit gerader Kennung
3.2Bezeichnung durch Richtbaken
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Ein Richtbakenpaar besteht aus Ober- und Unterbake. Sie bezeichnen in Deckpeilung die Richtung des Überganges. Die Oberbake steht vom Schiff aus gesehen hinter der Unterbake und ist höher als diese.
Feuer (wenn vorhanden):beide SeitenUnterfeuer:gelbes Gleichtaktfeuer
Oberfeuer:gleichgängig mit Unterfeuer oder gelbes Festfeuer
VII. Zusätzliche Bezeichnung für einen See und eine seeartige Erweiterung
A.Bezeichnung einer gefährlichen Stelle und eines Hindernisses
1.Kardinalzeichen
Eine allgemeine Gefahrenstelle (z. B. Untiefe, Wrack, Buhne und sonstiges Schifffahrtshindernis) ist in der Regel mit einem oder mehreren Kardinalzeichen bezeichnet, die für die verschiedenen Quadranten den Bezug zur Lage der Gefahrenstelle angeben.
1.1Definition der Quadranten und Kardinalzeichen
Die vier Quadranten (Nord, Ost, Süd und West) werden durch die vom Bezugspunkt ausgehenden Richtungen NW-NO, NO-SO, SO-SW und SW-NW begrenzt.
Ein Kardinalzeichen wird nach dem Quadranten benannt, in dem es liegt.
Der Name des Kardinalzeichens sagt aus, dass an der Seite des Zeichens vorbeigefahren werden soll, nach der es benannt ist.
Abbildung aus der Gesetzesquelle
1.2Beschreibung der Kardinalzeichen
Nord-Kardinalzeichen
Farbe:schwarz über gelbAbbildung aus der Gesetzesquelle
Form:Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange
(Spiere) mit Toppzeichen
Toppzeichen:zwei schwarze Kegel übereinander
- Spitzen oben -
Feuer (wenn vorhanden):weißes Funkelfeuer Fkl. oder weißes Schnelles
Funkelfeuer SFkl.
Ost-Kardinalzeichen
Farbe:schwarz mit einem breiten gelben waagerechten StreifenAbbildung aus der Gesetzesquelle
Form:Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange
(Spiere) mit Toppzeichen
Toppzeichen:zwei schwarze Kegel übereinander
- Spitzen voneinander -
Feuer (wenn vorhanden):weißes Funkelfeuer Fkl. (3) oder weißes Schnelles
Funkelfeuer SFkl. (3)
Süd-Kardinalzeichen
Farbe:gelb über schwarzAbbildung aus der Gesetzesquelle
Form:Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange (Spiere) mit Toppzeichen
Toppzeichen:zwei schwarze Kegel übereinander
- Spitzen unten -
Feuer (wenn vorhanden):weißes Funkelfeuer Fkl. (6) + Blk. oder weißes
Schnelles Funkelfeuer SFkl. (6) + Blk.
West-Kardinalzeichen
Farbe:gelb mit einem breiten schwarzen waagerechten StreifenAbbildung aus der Gesetzesquelle
Form:Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange
(Spiere) mit Toppzeichen
Toppzeichen:zwei schwarze Kegel übereinander
- Spitzen zueinander -
Feuer (wenn vorhanden):weißes Funkelfeuer Fkl. (9) oder weißes Schnelles
Funkelfeuer SFkl. (9)
2.Einzelgefahrzeichen
Ein Einzelgefahrzeichen wird errichtet oder ausgelegt über einer Einzelgefahr. Die Gefahrenstelle kann an allen Seiten passiert werden.
Farbe:schwarz mit einem oder mehreren breiten roten
waagerechten Streifen
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Form:Spierentonne mit Toppzeichen, Schwimmstange
(Spiere) mit Toppzeichen
Toppzeichen:zwei schwarze Bälle übereinander
Feuer (wenn vorhanden):weißes Blitzfeuer Blz. (2)
B.Bezeichnung der Mitte eines Fahrwassers, einer Fahrwasserstrecke, einer Ansteuerung sowie einer Fahrwassereinfahrt
1.Mittefahrwasserzeichen
An beiden Seiten des Mittefahrwasserzeichens ist eine der zugelassenen Abladetiefe entsprechende Wassertiefe vorhanden.
Farbe:rot-weiß senkrecht gestreiftAbbildung aus der Gesetzesquelle
Form:Tonne mit Toppzeichen (in der Regel als Radarreflektor)
Toppzeichen:roter Ball
Feuer (wenn vorhanden):weißes Taktfeuer: Ubr., Glt. oder Blz.
2.Zusätzliche Bezeichnung einer Fahrwasserstrecke und einer Ansteuerung
Ein Leitfeuer ist ein Einzelfeuer, das durch Sektoren verschiedener Farbe und Kennung im Allgemeinen ein Fahrwasser, eine Hafeneinfahrt oder einen freien Seeraum zwischen Untiefen bezeichnet. Die Fahrwasserstrecke ist identisch mit dem weißen Sektor des Leitfeuers.
Abbildung aus der Gesetzesquelle








Feuer:
weißes Taktfeuer: Ubr. oder Glt. mit Warnsektoren rot und grün.
3.Einfahrtzeichen
Das Einfahrtzeichen dient der Kennzeichnung von Einfahrten von einem See oder einer seeartigen Erweiterung in einen verhältnismäßig engeren Wasserstraßenabschnitt.
Farbe:weiß-schwarz gestreift oder schwarz-weiß gestreift
Form:Stange mit Toppzeichen
Toppzeichen:rechtes Ufer:Raute aus senkrechtem LattenwerkAbbildung aus der GesetzesquelleAbbildung aus der Gesetzesquelle
linkes Ufer:Raute aus waagerechtem Lattenwerk
Feuer (wenn vorhanden):rechtes Ufer:rotes Taktfeuer
linkes Ufer:grünes Taktfeuer
4.Zusammenspiel der Bilder 26 bis 31 und Bild 34 (Beispiel)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
VIII. Bezeichnung einer besonderen Wasserfläche
1.Tonnen für eine gesperrte Wasserfläche
Gelbe Stumpftonnen (Bild 33) oder gelbe Tonnen (Bild 34) mit oder ohne Radarreflektoren oder mit oder ohne Toppzeichen kennzeichnen eine gesperrte Wasserfläche. Als Toppzeichen können insbesondere die Zeichen nach Anlage 7 in Form von Tafeln oder Zylindern verwendet werden.
Abbildung aus der GesetzesquelleAbbildung aus der Gesetzesquelle
2.Tonnen für sonstige Zwecke
Weiße Tonnen können zu anderen als den vorgenannten Zwecken verwendet werden. Als Toppzeichen können insbesondere die Zeichen nach Anlage 7 in Form von Tafeln oder Zylindern verwendet werden.
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

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