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Anlage 7Schifffahrtszeichen

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

(Fundstelle: BGBl. I 2012, Anlageband zu Nr. 1, S. 236 - 255 ;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Vorbemerkung:
1.
Die Zeichen in Abschnitt I können, wie in Abschnitt II angegeben, ergänzt oder erläutert werden.
2.
Eine Tafel kann, um besser erkennbar zu sein, mit einem schmalen weißen Streifen eingefasst werden.
3.
Das Ende eines Verbots, eine Gebots oder einer Einschränkung wird mit dem Hinweisschild E.11 angegeben.
Abschnitt I — Hauptzeichen
A.Verbotszeichen
A.1Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schifffahrt
– allgemeines Verbotszeichen –
(§ 3.25 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa, § 6.08 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, § 6.16 Nummer 4, § 6.22 Nummer 1, § 6.22a Nummer 2, § 6.25 Nummer 1, § 6.27 Nummer 1 und § 6.28a Nummer 4)
entweder TafelAbbildung aus der Gesetzesquelle

oder rote LichterAbbildung aus der Gesetzesquelle

oder rote FlaggenAbbildung aus der Gesetzesquelle
Werden zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein langdauerndes Verbot.
A.1aGesperrte Wasserflächen; jedoch für ein Kleinfahrzeug ohne Antriebsmaschine befahrbar.
(§ 6.22 Nummer 2)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
A.2Überholverbot, allgemein
(§ 6.11 Nummer 1)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
A.3Überholverbot für Verbände untereinander und zwischen einem Verband und gekuppelten Fahrzeugen. Satz 1 gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten.
(§ 6.11 Nummer 2)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
A.4Verbot des Begegnens und Überholens
(§ 6.08 Nummer 1 Satz 1)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
A.4.1Verbot des Begegnens und Überholens für Verbände untereinander
(§ 6.08 Nummer 1 Satz 1)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
A.5Stillliegeverbot auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
(§ 7.02 Nummer 1 Buchstabe c)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
A.5.1Stillliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist
(§ 7.02 Nummer 1 Buchstabe k)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
A.6Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
(§ 6.18 Nummer 2 Satz 2 und § 7.03 Nummer 1 Buchstabe b)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
A.7Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
(§ 7.04 Nummer 1 Buchstabe b)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
A.8Wendeverbot
(§ 6.13 Nummer 4 Satz 1)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
A.9Vermeidung von Wellenschlag oder Sogwirkungen
(§ 6.20 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe e)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
A.10Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren
(§ 6.24 Nummer 2 Buchstabe a)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
A.11Verbot der Einfahrt, die Vorbereitungen zur Fortsetzung der Fahrt sind jedoch zu treffen
(§ 6.28a Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
A.12Fahrverbot für ein Fahrzeug mit MaschinenantriebAbbildung aus der Gesetzesquelle
A.13Fahrverbot für ein SportbootAbbildung aus der Gesetzesquelle
A.14Verbot des WasserskilaufensAbbildung aus der Gesetzesquelle
A.15Fahrverbot für ein SegelfahrzeugAbbildung aus der Gesetzesquelle
A.16Fahrverbot für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fährtAbbildung aus der Gesetzesquelle
A.17Verbot des SegelsurfensAbbildung aus der Gesetzesquelle
A.18Fahrverbot für ein Wassermotorrad (Waterscooter, Jetski usw.)Abbildung aus der Gesetzesquelle
A.19(ohne Inhalt)
A.20Bade- und Schwimmverbot
(§ 8.10 Nummer 1 Buchstabe d)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
B.Gebotszeichen
B.1Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen
(§ 6.12 Nummer 1)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
B.2a)Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt
(§ 6.12 Nummer 1)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
b)Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt
(§ 6.12 Nummer 1)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
B.3a)Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt
(§ 6.12 Nummer 1)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
b)Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt
(§ 6.12 Nummer 1)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
B.4a)Gebot, das Fahrwasser nach Backbord zu überqueren
(§ 6.12 Nummer 1)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
b)Gebot, das Fahrwasser nach Steuerbord zu überqueren
(§ 6.12 Nummer 1)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
B.5Gebot, unter bestimmten Bedingungen anzuhalten
(§ 6.26 Nummer 2 Satz 2, § 6.28 Nummer 2 Satz 2 und § 6.29 Nummer 2 Satz 1)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
B.6Gebot, die angegebene Geschwindigkeit gegenüber dem Ufer (in km/h) nicht zu überschreitenAbbildung aus der Gesetzesquelle
B.7Gebot, Schallzeichen zu gebenAbbildung aus der Gesetzesquelle
B.8Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen
(§ 6.08 Nummer 2 Satz 2)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
B.9a)Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch ein Fahrzeug auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen wird, seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern
(§ 6.16 Nummer 3)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
b)wie vorAbbildung aus der Gesetzesquelle
B.10Gebot, bei diesem von Land gegebenen „Bleib-Weg-Signal“ die unter § 8.09 Nummer 3 bis 5, jeweils in Verbindung mit Nummer 6, genannten Maßnahmen zu ergreifen; das Schallzeichen besteht aus einer mindestens 15 Minuten langen ununterbrochenen Wiederholung abwechselnd eines kurzen und eines langen Tons, das Lichtzeichen entspricht dem nach § 4.01 Nummer 2.Abbildung aus der Gesetzesquelle
B.11a)Gebot, Sprechfunk zu benutzen
(§ 4.05 Nummer 6)
Abbildung aus der GesetzesquelleAbbildung aus der Gesetzesquelle
b)Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen
(§ 4.05 Nummer 6)
Beispiel: Kanal 11
Abbildung aus der GesetzesquelleAbbildung aus der Gesetzesquelle
B.12Gebot zur Nutzung von Landstromanschlüssen
(§ 7.06 Nummer 4)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
C.Zeichen für Einschränkungen
C.1Die Fahrwassertiefe ist begrenzt.Abbildung aus der Gesetzesquelle
C.2Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt.Abbildung aus der Gesetzesquelle
C.3Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers ist
begrenzt.
Abbildung aus der Gesetzesquelle
C.4Es bestehen Schifffahrtsbeschränkungen; sie sind auf einem zusätzlichen Schild unter dem Schifffahrtszeichen angegeben.Abbildung aus der Gesetzesquelle
C.5Das Fahrwasser ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich ein Fahrzeug vom Tafelzeichen entfernt halten muss.Abbildung aus der Gesetzesquelle
Abbildung aus der Gesetzesquelle
D.Empfehlende Zeichen
D.1Empfohlene Durchfahrtsöffnung
a)für Verkehr in beiden Richtungen;
(§ 6.25 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und § 6.27 Nummer 2 Satz 2)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
b)für Verkehr nur in Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind
(in der anderen Richtung untersagt).
(§ 6.25 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und § 6.27 Nummer 2 Satz 2)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Abbildung aus der Gesetzesquelle
D.2Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten
(§ 6.24 Nummer 2 Buchstabe b)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
D.3Empfehlung, in die Richtung des Pfeils zu fahren;Abbildung aus der Gesetzesquelle
in der Richtung vom festen Signallicht zum Gleichtaktsignallicht zu fahren.Abbildung aus der Gesetzesquelle
E.Hinweiszeichen
E.1Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen)
(§ 3.25 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa, § 6.08 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b, § 6.27 Nummer 2 Satz 1 und § 6.28a Nummer 4)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
E.2Kreuzung einer HochspannungsleitungAbbildung aus der Gesetzesquelle
E.3Hinweis auf ein WehrAbbildung aus der Gesetzesquelle
E.4aNicht frei fahrende FähreAbbildung aus der Gesetzesquelle
E.4bFrei fahrende FähreAbbildung aus der Gesetzesquelle
E.5Erlaubnis zum Stillliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht
(§ 7.05 Nummer 1)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
E.5.1Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist
(§ 7.05 Nummer 2)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
E.5.2Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind
(§ 7.05 Nummer 3)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
E.5.3Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stillliegen dürfen
(§ 7.05 Nummer 4)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
E.5.4Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
E.5.5Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
E.5.6Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
E.5.7Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
E.5.8Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
E.5.9Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Nebenwasserstraße
(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 4)
a)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Steuerbord einmündende Nebenwasserstraße
(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 5)
b)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Backbord einmündende Nebenwasserstraße
(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 6)
c)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
E.5.10Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
E.5.11Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
E.5.12Liegestelle für ein Fahrzeug, das keine Bezeichnung nach § 3.14 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
E.5.13Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
E.5.14Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
E.5.15Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss
(§ 7.06 Nummer 1)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
E.6Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
(§ 7.03 Nummer 2)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
E.7Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht
(§ 7.04 Nummer 2)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
E.7.1Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagens
(§ 7.04 Nummer 2)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
E.8Hinweis auf eine Wendestelle
(§ 6.13 Nummer 4 Satz 2 und § 7.02 Nummer 1 Buchstabe i)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
E.8
mit
einer
zusätz-
lichen
recht-
eckigen
weißen
Tafel
Hinweis auf eine Wendestelle für Fahrzeuge bis zu der auf der zusätzlichen Tafel angegebenen Länge
(§ 6.13 Nummer 4 Satz 3)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
E.9Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Nebenwasserstraße
(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 4)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Steuerbord einmündende Nebenwasserstraße
(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 5)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Backbord einmündende Nebenwasserstraße
(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 6)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
E.10Die benutzte Nebenwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Hauptwasserstraße
(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 7)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Die benutzte Nebenwasserstraße mündet in eine Hauptwasserstraße ein
(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 8)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
E.11Ende eines Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung.Abbildung aus der Gesetzesquelle
E.12ohne Inhalt
E.12aHinweis auf ein ausfahrendes Fahrzeug
(§ 6.16 Nummer 5 Satz 1)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
E.13TrinkwasserzapfstelleAbbildung aus der Gesetzesquelle
E.14FernsprechstelleAbbildung aus der Gesetzesquelle
E.15Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug mit MaschinenantriebAbbildung aus der Gesetzesquelle
E.16Fahrerlaubnis für ein SportbootAbbildung aus der Gesetzesquelle
E.17WasserskistreckeAbbildung aus der Gesetzesquelle
E.18Fahrerlaubnis für ein SegelfahrzeugAbbildung aus der Gesetzesquelle
E.19Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fährtAbbildung aus der Gesetzesquelle
E.20Erlaubnis für SegelsurfenAbbildung aus der Gesetzesquelle
E.21Nautischer Informationsfunk
Beispiel: Kanal 18
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Abbildung aus der Gesetzesquelle
E.22Fahrerlaubnis für ein Wassermotorrad
(Waterscooter, Jetski usw.)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
E.23HochwassermarkenAbbildung aus der Gesetzesquelle
Abbildung aus der Gesetzesquelle
Die Marken sind in heller Farbe auf dunklem Untergrund oder in dunkler Farbe auf hellem Untergrund angebracht.
E.24Erlaubnis für KitesurfenAbbildung aus der Gesetzesquelle
E.25Landstromanschluss vorhandenAbbildung aus der Gesetzesquelle
E.26Hinweis auf ein bestehendes Bade- und/oder SchwimmverbotAbbildung aus der Gesetzesquelle
Abschnitt II

Zusätzliche Schilder, Pfeile oder Aufschriften
Die Hauptzeichen in Abschnitt I können durch ein zusätzliches Schild, einen zusätzlichen Pfeil oder eine zusätzliche Aufschrift ergänzt werden.
1.Ein Schild, das die Entfernung angibt, in der die durch das Hauptzeichen angezeigte Bestimmung oder Besonderheit zu beachten ist.
Das Schild wird über dem Hauptzeichen angebracht.
Beispiele:Abbildung aus der GesetzesquelleAbbildung aus der Gesetzesquelle
2.Ein Pfeil, der angibt, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.
Beispiele:
a)Abbildung aus der Gesetzesquelle
b)Abbildung aus der Gesetzesquelle
c)Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstraße, die in der angezeigten Richtung liegen: rotes Licht A.1 und leuchtender Pfeil
(§ 6.16 Nummer 4)
Abbildung aus der Gesetzesquelle
3.Ein Schild, das ergänzende Erklärungen oder Hinweise gibt. Das Schild wird unter dem Hauptzeichen angebracht.
Beispiele:Abbildung aus der GesetzesquelleAbbildung aus der Gesetzesquelle
Abbildung aus der GesetzesquelleAbbildung aus der Gesetzesquelle
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

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