(1) Bei einem Fahrzeug ohne Antriebsmaschine, einem Gütermotorschiff oder einem Tankmotorschiff, die nicht mit mechanischen Hilfsmitteln zur Handhabung der schweren Anker und der Schleppstränge sowie zum Anholen und Absetzen ausgerüstet sind und deren Tragfähigkeit 750 t übersteigt, ist die Besatzung, wenn sie außer dem Schiffsführer nur aus Matrosen besteht, in der Betriebsform A um einen Leichtmatrosen, in den Betriebsformen B, C und D um einen Matrosen zu verstärken. Gehört in der Betriebsform A bereits ein Leichtmatrose zur Besatzung, so ist er durch einen Matrosen zu ersetzen.
(2) Bei allen Fahrzeugen kann die Untersuchungskommission oder die zuständige Behörde eine höhere Besatzungsstärke festsetzen, wenn nach Größe, Bauart, Ausrüstung und Zweckbestimmung des Fahrzeugs anzunehmen ist, dass die Besatzung nach den §§ 104 bis 114 nicht unter allen Umständen für seinen sicheren Betrieb ausreicht.
(3) Bei einem Schleppboot, das nach der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nur zur Fahrt in Häfen, auf Reeden oder auf kurzen Strecken bestimmt ist, kann die Untersuchungskommission oder die zuständige Behörde eine andere Besatzung
1.
festsetzen, wenn die Umstände dies erfordern oder
2.
auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters genehmigen, soweit der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist.
Satz 1 gilt nicht für Schleppboote, die zum Bugsieren oder zum Assistieren von Seeschiffen auf den Wasserstraßen der Zonen 1, 2 oder 3 zugelassen sind und dort verwendet werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
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