(1) Die Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen beträgt:
Stufe
Zulässige Anzahl der Betten
Besatzung
Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
A
B
C
D
1
50
Schiffsführer
1
2
2
3
Steuermann
–
–
–
–
Bootsmann
–
–
–
–
Matrose
–
–
–
–
Leichtmatrose
2
1
1
1
Maschinist
1
1
1
1
2
51 bis 100
Schiffsführer
1
2
2
3
Steuermann
1
–
–
–
Bootsmann
–
–
–
–
Matrose
–
–
–
–
Leichtmatrose
1
1
1
1
Maschinist
1
1
1
1
3
Über 100
Schiffsführer
1
2
2
3
Steuermann
1
–
–
–
Bootsmann
–
1
1
1
Matrose
1
1
1
1
Leichtmatrose
1
1
1
1
Maschinist
1
1
1
1
(2) Maschinist im Sinne des Absatzes 1 ist, wer über eine Befähigung als Maschinist nach der Rheinschiffspersonalverordnung verfügt.
(3) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN voraus. Erfüllt das Fahrzeug nicht den Standard S2, so erhöht sich die Besatzung in allen Betriebsformen für die Stufe 1 um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 2 und 3 um einen Matrosen. Die zuständige Behörde kann die Befähigung des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 2 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.
(4) Für Kabinenschiffe, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 105 Absatz 1 bis 6 wobei anstelle der Tragfähigkeit die Wasserverdrängung anzuwenden ist.
(5) In der Betriebsform D kann der dritte Schiffsführer durch einen Steuermann ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass den Schiffsführern ausreichend Ruhezeit während der Reise gewährt wird.
(6) Die diensttuende Mindestbesatzung muss in jeder Betriebsform aus dem Schiffsführer und zwei weiteren Mitgliedern der Decksmannschaft bestehen. Satz 1 gilt nicht für Absatz 4.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
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