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§ 3Rechtsverordnungen
Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt
- 1.
- das Verhalten im Verkehr, einschließlich
- a)
- der Beschränkung oder des Verbotes des Führens eines Fahrzeugs, des selbständigen Bestimmens des Kurses und der Geschwindigkeit eines Fahrzeugs oder des Ausübens bestimmter Tätigkeiten als Mitglied der Besatzung eines Fahrzeugs
- aa)
- unter Wirkung einer bestimmten Menge Alkohols in der Atemluft, im Blut oder im Körper oder eines sonstigen bestimmten berauschenden Mittels,
- bb)
- auf Grund von Übermüdung, Medikamenten, Drogen oder eines anderen vergleichbaren Grundes,
- b)
- des Verhaltens der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um
- aa)
- den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen,
- bb)
- zur Klärung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche die Art der Beteiligung festzustellen und
- cc)
- Haftpflichtansprüche geltend machen zu können,
- 2.
- die Anforderungen an
- a)
- Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Betrieb und Freibord der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen,
- b)
- die auf Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen einzubauenden oder zu verwendenden Anlagen, Bauteile, Instrumente, Geräte und sonstige Ausrüstungsgegenstände,
- 2a.
- das Inverkehrbringen von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern sowie deren Bauteile und Ausrüstungsgegenstände einschließlich der Überwachung und des Verfahrens,
- 3.
- die Anforderungen an die Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen,
- 4.
- die Anforderungen an die Funkausrüstung einschließlich deren Zulassung und den Funkbetrieb an Bord von Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern, schwimmenden Anlagen und an Land,
- 5.
- die Anforderungen an die Besetzung der Wasserfahrzeuge und Schwimmkörper nach Anzahl und Befähigung der Besatzungsmitglieder,
- 6.
- die Anforderungen an die Befähigung und Eignung, einschließlich der medizinischen Tauglichkeit, der Besatzungsmitglieder,
- 6a.
- die Voraussetzungen und das Verfahren, nach denen Befähigungszeugnisse und sonstige Erlaubnisse erteilt, Fahrverbote erteilt und Urkunden über Befähigungszeugnisse und sonstige Erlaubnisse vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden können,
- 7.
- die Anforderungen an die Befähigung und Eignung, einschließlich der medizinischen Tauglichkeit, der Binnenlotsen sowie die Ausübung ihrer Tätigkeit,
- 7a.
- die Untersuchung und Feststellung der medizinischen Tauglichkeit von Besatzungsmitgliedern, Binnenlotsen oder sonstigen Personen an Bord eines Fahrzeugs durch einen zugelassenen Arzt oder eine zuständige Behörde,
- 8.
- die Voraussetzungen für die Tätigkeit der Besatzungsmitglieder an Bord auch unter Berücksichtigung von Berufsausbildung und Arbeitsschutz,
- 9.
- die Beauftragung von juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts mit der Abnahme von Prüfungen der Befähigung und Eignung der Besatzungsmitglieder,
- 10.
- die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Ausbildungsprogrammen, den Inhalt von Ausbildungsprogrammen,
- 11.
- die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Simulatoren, die insbesondere zur Beurteilung von Befähigungen eingesetzt werden.
- 1.
- zur Abwehr von Gefahren für das Wasser,
- 2.
- zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; dabei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden.
- 1.
- in der Rechtsverordnung das Datum der Bekanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu bezeichnen,
- 2.
- die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niederzulegen und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.
- 1.
- geregelt werden,
- a)
- wie die Erfüllung der Anforderungen und Voraussetzungen nachzuweisen ist,
- b)
- auf Grund welcher Untersuchungs- oder Prüfungsergebnisse und wie eine Erlaubnis erteilt und eine Urkunde hierüber ausgestellt werden,
- c)
- auf welche Weise und unter welchen Voraussetzungen wegen
- aa)
- mangelnder Befähigung, Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit des Inhabers,
- bb)
- technischer Mängel eines Wasserfahrzeugs, einer Anlage, eines Instrumentes, eines Gerätes oder eines sonstigen Ausrüstungsgegenstandes
- 2.
- die Befugnis zur Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder die Polizeidienststellen der Länder oder durch andere mit Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 betraute Stellen eingeräumt werden, soweit dies erforderlich ist
- a)
- zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 7,
- b)
- für die ordnungsgemäße Durchführung von Prüfungen und Untersuchungen,
- c)
- für Entscheidungen über die Entziehung oder die Anordnung über das Ruhen einer Erlaubnis,
- d)
- für die Durchsetzung der Entziehung oder der Anordnung über das Ruhen einer Erlaubnis.
- a)
- Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen der Bundeswehr,
- b)
- überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes; die Ermächtigung erstreckt sich jedoch auf die Arten von Druckbehältern und Druckgasbehältern, für die eine Verordnung für solche Anlagen nicht erlassen ist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 20.3.2023 I Nr. 82, Nr. 126;
Stand: Geändert durch Art. 14 G v. 22.12.2023 I Nr. 409
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR203170956
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eb6ab03c60d94b730fa18eccd3751e980da6c6f4bc607c20368201dea32c59df