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BinSchAufgG

§ 2Erlaubnis zur Fahrt

Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt

(1) Das Befahren der Bundeswasserstraßen ist erlaubnispflichtig, wenn das Wasserfahrzeug
1.
nicht in einem Schiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union eingetragen ist, oder
2.
einer natürlichen Person gehört, die nicht Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist oder ihren Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, oder
3.
einer juristischen Person oder Personenvereinigung gehört, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.
Satz 1 gilt nicht für Seeschiffe auf Seeschifffahrtsstraßen. Satz 1 gilt auch, wenn an Stelle des Eigentümers ein Ausrüster die Voraussetzungen der Nummer 2 oder 3 erfüllt ohne Rücksicht darauf, ob für das Wasserfahrzeug eine Eintragung nach Nummer 1 vorliegt. Satz 1 Nummer 3 gilt trotz eines Sitzes einer juristischen Person oder Personenvereinigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, wenn
1.
natürliche Personen, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, oder
2.
natürliche Personen ohne Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
3.
juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
unmittelbar oder mittelbar über die willensbestimmende Mehrheit der Anteile, des Kapitals oder der Stimmrechte verfügen.
(2) Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich
1.
für Wasserfahrzeuge, die für Sport- oder Erholungszwecke verwendet werden (Sportfahrzeuge),
2.
für Wasserfahrzeuge, die nach § 10 Absatz 3 der Schiffsregisterordnung keiner Eintragung in das Schiffsregister bedürfen,
3.
soweit sich dies aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen, insbesondere aus der Revidierten Rheinschifffahrtsakte, oder aus Rechtsvorschriften zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen der Bund nach Artikel 24 des Grundgesetzes Hoheitsrechte übertragen hat, ergibt.
(3) Über die Erlaubnis entscheidet auf Antrag des Eigentümers oder des Ausrüsters das Bundesministerium für Digitales und Verkehr. Die Erlaubnis kann auf einzelne Verkehrsarten, Güterarten, Gütermengen, Verkehrsrelationen oder auf andere Weise beschränkt werden. Sie kann insbesondere versagt werden, soweit die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist oder das Befahren Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann die Befugnis zur Erteilung der Erlaubnis auf die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes übertragen.
(4) Die Erlaubnispflicht wird durch rechtsgeschäftliche, firmenrechtliche oder andere Gestaltungen oder Scheintatbestände, die zur Umgehung geeignet sind, nicht berührt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 20.3.2023 I Nr. 82, Nr. 126;

Stand: Geändert durch Art. 14 G v. 22.12.2023 I Nr. 409

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR203170956

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eb6ab03c60d94b730fa18eccd3751e980da6c6f4bc607c20368201dea32c59df

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • Art 24 GG

    „… chifffahrtsakte, oder aus Rechtsvorschriften zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen der Bund nach Artikel 24 des Grundgesetzes Hoheitsrechte übertragen hat, ergibt. (3) Über die Erlaubnis entscheidet auf Antrag des Eigentümers oder des Ausrüsters …“

  • § 10 SchRegO

    „… für Sport- oder Erholungszwecke verwendet werden (Sportfahrzeuge), 2. für Wasserfahrzeuge, die nach § 10 Absatz 3 der Schiffsregisterordnung keiner Eintragung in das Schiffsregister bedürfen, 3. soweit sich dies aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen, insbeson …“