BinSchAufgG
§ 2Erlaubnis zur Fahrt
Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt
- 1.
- nicht in einem Schiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union eingetragen ist, oder
- 2.
- einer natürlichen Person gehört, die nicht Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist oder ihren Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, oder
- 3.
- einer juristischen Person oder Personenvereinigung gehört, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.
- 1.
- natürliche Personen, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, oder
- 2.
- natürliche Personen ohne Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
- 3.
- juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
- 1.
- für Wasserfahrzeuge, die für Sport- oder Erholungszwecke verwendet werden (Sportfahrzeuge),
- 2.
- für Wasserfahrzeuge, die nach § 10 Absatz 3 der Schiffsregisterordnung keiner Eintragung in das Schiffsregister bedürfen,
- 3.
- soweit sich dies aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen, insbesondere aus der Revidierten Rheinschifffahrtsakte, oder aus Rechtsvorschriften zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen der Bund nach Artikel 24 des Grundgesetzes Hoheitsrechte übertragen hat, ergibt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 20.3.2023 I Nr. 82, Nr. 126;
Stand: Geändert durch Art. 14 G v. 22.12.2023 I Nr. 409
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR203170956
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eb6ab03c60d94b730fa18eccd3751e980da6c6f4bc607c20368201dea32c59df
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- Art 24 GG
„… chifffahrtsakte, oder aus Rechtsvorschriften zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen der Bund nach Artikel 24 des Grundgesetzes Hoheitsrechte übertragen hat, ergibt. (3) Über die Erlaubnis entscheidet auf Antrag des Eigentümers oder des Ausrüsters …“
- § 10 SchRegO
„… für Sport- oder Erholungszwecke verwendet werden (Sportfahrzeuge), 2. für Wasserfahrzeuge, die nach § 10 Absatz 3 der Schiffsregisterordnung keiner Eintragung in das Schiffsregister bedürfen, 3. soweit sich dies aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen, insbeson …“