BinSchFondsG
§ 4Verwaltung und Anlage der Mittel
Gesetz über die Errichtung des Deutschen Binnenschifffahrtsfonds
- 1.
- in handelbaren Schuldverschreibungen, deren Schuldner der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, die Europäischen Gemeinschaften, ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische Investitionsbank sind,
- 2.
- bei geeigneten Kreditinstituten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 24.5.2016 I 1217
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR226600002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce080859ef192448f8201e98a4fe55d443d03f03ecf2c3f02ae2b90dcda1511e