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BinSchFondsG

§ 5Verwendung der Mittel

Gesetz über die Errichtung des Deutschen Binnenschifffahrtsfonds

(1) Die Mittel des Binnenschifffahrtsfonds dürfen nur nach Maßgabe der Artikel 3 Abs. 5, Artikel 6 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 718/1999 verwendet werden.
(2) Zinserträge nach § 4 Abs. 2 dürfen nach Maßgabe von Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zugunsten der deutschen Binnenschifffahrtsunternehmen anderweitig verwendet werden. Vor Erlass der Richtlinie werden die überregionalen Binnenschifffahrtsverbände angehört.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 24.5.2016 I 1217

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR226600002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce080859ef192448f8201e98a4fe55d443d03f03ecf2c3f02ae2b90dcda1511e

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