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BinSchFondsG

§ 3Rechtsform

Gesetz über die Errichtung des Deutschen Binnenschifffahrtsfonds

Der Binnenschifffahrtsfonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Binnenschifffahrtsfonds ist Münster.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 24.5.2016 I 1217

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR226600002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce080859ef192448f8201e98a4fe55d443d03f03ecf2c3f02ae2b90dcda1511e

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