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BinSchEO

§ 8Eichschein

Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen

(1) Das Schiffseichamt stellt für jedes von ihm geeichte Schiff einen Eichschein aus, und zwar
1.
bei Verfahren nach dem zweiten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 1;
2.
bei Verfahren nach dem dritten Abschnitt entsprechend dem Muster der Anlage 2.
Über jede Eichung ist ein Nachweis zu fertigen.
(2) Das Schiffseichamt trägt jeden von ihm ausgestellten Eichschein unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis nach Anlage 7 ein.
(3) Die Geltungsdauer eines Eichscheins darf auf höchstens 15 Jahre festgesetzt werden. Auf jedem Eichschein ist der Tag anzugeben, an dem er ungültig wird.
(4) Ungeachtet der auf dem Eichschein angegebenen Geltungsdauer wird dieser ungültig, wenn das Schiff solche Änderungen (Reparaturen, Umbauten, bleibende Formänderungen) erfährt, dass die Angaben des Eichscheins über die Wasserverdrängung für gegebene Eintauchungen oder über die größte Tragfähigkeit nicht mehr zutreffen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der vorstehenden Angaben, sind diese von Amts wegen nach § 9 Absatz 2 zu überprüfen.
(5) Ungültig gewordene Eichscheine werden eingezogen.
(6) Die Zentralstelle hat von jedem Eichschein, jeder vorläufigen Eichbescheinigung und jeder Eichbescheinigung für Sportboote, die sie erteilt hat, die Urschrift oder eine Kopie aufzubewahren. In diese sind alle Berichtigungen und Änderungen sowie Ungültigkeitserklärungen und Neuerteilungen einzutragen. Sie aktualisiert das Eichverzeichnis der Eichscheine und Eichbescheinigungen entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.3.2022 I 220, 1384;

Stand: geändert durch Art. 5 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017850975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 18a43e2517acf14a8f040aeb1d6c40828ba612311121b10211338cb87d72307e

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… usgehende Eichung § 9 Absatz 1 BinSchEO nach Zeitaufwand 6053 Prüfen und Erteilen eines Eichscheins § 8 Absatz 1 BinSchEO nach Zeitaufwand 6054 Erstellung der Tragfähigkeitstabelle im Eichschein § 19 Absatz 10 BinSchEO nach Zeitaufwand 6055 …“