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BinSchEO

§ 6Arten der Eichung

Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen

(1) Bei Schiffen, die zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung bei bestimmten Schwimmebenen und die größte Tragfähigkeit festgestellt (Zweiter Abschnitt).
(2) Bei Schiffen, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wird die Wasserverdrängung in der Schwimmebene der größten Eintauchung festgestellt (Dritter Abschnitt).
(3) Bei Wasserfahrzeugen, die für Sport- oder Erholungszwecke verwendet werden (Sportboote), wird die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung im vereinfachten Verfahren (Sportboot-Eichverfahren) festgestellt (Vierter Abschnitt), sofern nicht der Antragsberechtigte die Eichung nach dem Dritten Abschnitt begehrt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.3.2022 I 220, 1384;

Stand: geändert durch Art. 5 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017850975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 18a43e2517acf14a8f040aeb1d6c40828ba612311121b10211338cb87d72307e

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