BinSchEO
§ 7Voraussetzungen
Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen
- 1.
- ein Antrag gestellt wird;
- 2.
- das Schiff unbeladen und ohne losen Ballast bereitgestellt wird und die Verbrauchsstoffe und Vorräte auf ein vertretbares Mindestmaß (§ 17) begrenzt sind;
- 3.
- das Schiff vollständig ausgerüstet und eingerichtet ist und
- 4.
- das Schiff in ruhigem und strömungsfreiem Wasser liegt und mit einem Ponton umfahren werden kann.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.3.2022 I 220, 1384;
Stand: geändert durch Art. 5 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR017850975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 18a43e2517acf14a8f040aeb1d6c40828ba612311121b10211338cb87d72307e