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BinSchEO

§ 11Berichtigungen im Eichschein

Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen

(1) Wird durch eine Veränderung des Schiffes, die die Ungültigkeit des Eichscheins nach § 8 Absatz 4 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 nicht zur Folge hat, eine Berichtigung erforderlich, ist diese und gegebenenfalls deren Befristung in den dafür vorgesehenen Rubriken im Eichschein einzutragen.
(2) Berichtigungen in einem Eichschein, der von einem Schiffseichamt einer anderen Vertragspartei ausgestellt worden ist, dürfen nur
1.
mit schriftlicher Genehmigung dieses Schiffseichamtes oder
2.
ohne schriftliche Genehmigung dieses Schiffseichamtes für eine Geltungsdauer von höchstens drei Monaten
vorgenommen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.3.2022 I 220, 1384;

Stand: geändert durch Art. 5 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017850975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 18a43e2517acf14a8f040aeb1d6c40828ba612311121b10211338cb87d72307e

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