BinSchEO
§ 4Zentralstelle
Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen
- 1.
- die Eichscheine und die Eichbescheinigungen zu erteilen;
- 2.
- die Messungen und Berechnungen des Außendienstes zu prüfen und erforderlichenfalls zu berichtigen; dies gilt nicht für Eichungen im Sportboot-Eichverfahren;
- 3.
- die Messgeräte zu überprüfen und die Art ihrer Verwendung zu überwachen sowie ihre Neubeschaffung zu regeln;
- 4.
- Nachprüfungen der Angaben des Eichscheines von Amts wegen oder auf Verlangen des Antragsberechtigten anzuordnen und zu überwachen;
- 5.
- das Eichpersonal fachlich zu unterweisen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.3.2022 I 220, 1384;
Stand: geändert durch Art. 5 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR017850975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 18a43e2517acf14a8f040aeb1d6c40828ba612311121b10211338cb87d72307e