4. BImSchV
§ 3Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 31.5.2017 I 1440;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.11.2024 I Nr. 355
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR097310013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7f0581deb464c505016eb4d48cda91e4fa6c88d6ea7a696386d9d02de841afe4
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- § 1 IZÜVAnwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
„… auch für Indirekteinleitungen nach § 58 und § 59 des Wasserhaushaltsgesetzes, die aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammen, die entweder 1. nicht nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt worden sind, 2. nich …“
- § 107 WHGÜbergangsbestimmung für industrielle Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassereinleitungen aus Industrieanlagen
„… ue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Einleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Gesetzes in Betrieb befanden, ab dem 7. Januar 2014 zu erfülle …“
- § 57 WHGEinleiten von Abwasser in Gewässer
„… tlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolger …“
- § 60 WHGAbwasseranlagen
„… träglichkeitsprüfung besteht oder 2. in der Anlage Abwasser behandelt wird, das a) aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammt, deren Genehmigungserfordernis sich nicht nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen a …“