4. BImSchV
§ 1Genehmigungsbedürftige Anlagen
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig sind, und
- 2.
- Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die von Bedeutung sein können für
- a)
- das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen,
- b)
- die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen oder
- c)
- das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile oder erheblicher Belästigungen.
- 1.
- auf demselben Betriebsgelände liegen,
- 2.
- mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und
- 3.
- einem vergleichbaren technischen Zweck dienen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 31.5.2017 I 1440;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.11.2024 I Nr. 355
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR097310013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7f0581deb464c505016eb4d48cda91e4fa6c88d6ea7a696386d9d02de841afe4
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
- § 4 13. BImSchVAggregationsregeln
„(1) Werden in einer gemeinsamen Anlage im Sinne des § 1 Absatz 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen die Abgase von zwei oder mehr gesonderten Feuerungsanlagen gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet, so gilt die von …“
- § 2 17. BImSchVBegriffsbestimmungen
„… e Steuerungseinheit, eine Abgasreinigungseinrichtung sowie sonstige Nebeneinrichtungen entsprechend § 1 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen. (7) „Abgas“ im Sinne dieser Verordnung ist das Trägergas mit den festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen, angege …“
- § 4 44. BImSchVAggregationsregeln
„(1) Werden in einer Anlage nach § 1 Absatz 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) die Abgase von zwei oder mehr Einzelfeuerungen gem …“
- § 4a 9. BImSchVAngaben zur Anlage und zum Anlagenbetrieb
„… genteile, Verfahrensschritte und Nebeneinrichtungen, auf die sich das Genehmigungserfordernis gemäß § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erstreckt, 2. den Bedarf an Grund und Boden und den Zustand des Anlagengrundstückes, 3. das vorgesehene Verfahren oder …“
- § 60 WHGAbwasseranlagen
„… erordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammt, deren Genehmigungserfordernis sich nicht nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen auf die Abwasserbehandlungsanlage erstreckt, und b) nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 üb …“