4. BImSchV
§ 2Zuordnung zu den Verfahrensarten
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für
- a)
- Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind,
- b)
- Anlagen, die sich aus in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchstaben G und dem Buchstaben V gekennzeichneten Anlagen zusammensetzen,
- c)
- Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchstaben V gekennzeichnet sind und zu deren Genehmigung nach den §§ 3a bis 3f des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
- 2.
- § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im vereinfachten Verfahren für in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchstaben V gekennzeichnete Anlagen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 31.5.2017 I 1440;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.11.2024 I Nr. 355
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR097310013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7f0581deb464c505016eb4d48cda91e4fa6c88d6ea7a696386d9d02de841afe4
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 16b BImSchGRepowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
„… uf Änderungsgenehmigungsverfahren im Sinne von Absatz 1 von bis zu 19 Windenergieanlagen Anwendung. § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen bleibt unberührt. (7) Werden bei einer genehmigten Windenergieanlage vor der Errichtung Änderungen am Anlagentyp vorgen …“