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IZÜV

§ 1Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen

(1) Diese Verordnung gilt, soweit nicht anders bestimmt,
1.
für die Erteilung von Erlaubnissen für Gewässerbenutzungen im Sinne von Absatz 2, die zu Industrieanlagen im Sinne von Absatz 3 gehören,
2.
für die Erteilung von Genehmigungen für Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes.
Die §§ 8, 9 und 10 gelten auch für Indirekteinleitungen nach § 58 und § 59 des Wasserhaushaltsgesetzes, die aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammen, die entweder
1.
nicht nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt worden sind,
2.
nicht nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes überwacht werden oder
3.
vor dem 1. März 2010 keiner Indirekteinleitergenehmigung bedurften.
Die §§ 8, 9 und 10 gelten darüber hinaus auch für Indirekteinleitungen nach den §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes, die aus Deponien im Sinne von § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit einer Aufnahmekapazität von mindestens 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von mindestens 25 000 Tonnen, ausgenommen Deponien für Inertabfälle, stammen, sofern
1.
die Zulassung der Deponie sich nicht auf die Indirekteinleitung erstreckt oder
2.
es vor dem 1. März 2010 keiner Indirekteinleitergenehmigung bedurfte.
(2) Gewässerbenutzungen im Sinne dieser Verordnung sind Gewässerbenutzungen im Sinne von § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.
(3) Industrieanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2024 I Nr. 225

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR101100013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1250d20bf7c25eeddd50c0cb0d7840e8b1f5d7029bfee7a3861a935da2cfda59

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 3 4. BImSchVAnlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie

    „… auch für Indirekteinleitungen nach § 58 und § 59 des Wasserhaushaltsgesetzes, die aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammen, die entweder 1. nicht nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt worden sind, 2. nich …“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • Anhang 3 AbwVHerstellung von Nahrungsmitteln und Futtermitteln

    „… Hefe und 15. sonstige Verfahren zur Nahrungs- und Futtermittelherstellung, soweit die Anlagen unter § 1 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung fallen. Dieser Anhang gilt ferner für betriebsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser. (2) Dieser Anhang gilt auc …“

  • § 3 AbwVAllgemeine Anforderungen

    „… bstagebuches können auf vorhandene Dokumentationen Bezug nehmen. Betreiber von Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756), die durch Artikel 321 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474 …“