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44. BImSchV

Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.10.2022 I 1801

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR080410019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): de630c9baa1d7bc289ded18adf2baf034244958e5cc5c276ad30259909d675a4

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtAbschnitt 1 Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Bezugssauerstoffgehalt§ 4Aggregationsregeln§ 5Emissionsrelevante Änderung in einer Feuerungsanlage§ 6Registrierung von Feuerungsanlagen§ 7Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Betreibers§ 8An- und AbfahrzeitenAbschnitt 2 Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb§ 9Emissionsgrenzwerte für Ammoniak§ 10Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen§ 11Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen§ 12Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt§ 13Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen§ 14Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt§ 15Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen§ 16Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen§ 17Anforderungen an die Abgasverluste von nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Öl- und Gasfeuerungsanlagen§ 18Anforderungen an Mischfeuerungen und Mehrstofffeuerungen§ 19Ableitbedingungen§ 20AbgasreinigungseinrichtungenAbschnitt 3 Messung und Überwachung§ 21Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen§ 22Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen§ 23Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen§ 24Messungen an Verbrennungsmotoranlagen§ 25Messungen an Gasturbinenanlagen§ 26Messungen an Feuerungsanlagen mit Abgasreinigungseinrichtung für Stickstoffoxide§ 27Messplätze§ 28Messverfahren und Messeinrichtungen§ 29Kontinuierliche Messungen§ 30Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen, Messbericht§ 31EinzelmessungenAbschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften§ 32Zulassung von Ausnahmen§ 33Weitergehende Anforderungen§ 34Verhältnis zu anderen Vorschriften§ 35OrdnungswidrigkeitenAbschnitt 5 Anlagenregister, Informationsformate und Übermittlungswege§ 36Anlagenregister§ 37Informationsformate und ÜbermittlungswegeAbschnitt 6 Schlussvorschriften§ 38Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen§ 39ÜbergangsregelungenAnlage 1(zu § 6) Informationen, die der Betreiber der zuständigen Behörde vorzulegen hatAnlage 2(zu § 28) Anforderungen an die Probenahme und Analyse, an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und an die Validierung der MessergebnisseAnlage 3(zu § 30) Umrechnungsformel