44. BImSchV
§ 26Messungen an Feuerungsanlagen mit Abgasreinigungseinrichtung für Stickstoffoxide
Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- Anlagen, die über eine nasse Rauchgaswäsche verfügen, die der selektiven katalytischen Reduktion oder selektiven nichtkatalytischen Reduktion nachgeschaltet ist,
- 2.
- Anlagen, die über einen der selektiven katalytischen Reduktion nachgeschalteten Oxidationskatalysator verfügen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.10.2022 I 1801
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR080410019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): de630c9baa1d7bc289ded18adf2baf034244958e5cc5c276ad30259909d675a4