44. BImSchV
Anlage 2(zu § 28) Anforderungen an die Probenahme und Analyse, an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und an die Validierung der Messergebnisse
Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent eines einzelnen Messergebnisses darf an der für den Tagesmittelwert festgelegten Emissionsbegrenzung die folgenden Prozentsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht überschreiten:
- a)
Kohlenmonoxid: 10 Prozent; - b)
Schwefeldioxid: 20 Prozent; - c)
Stickstoffoxide: 20 Prozent; - d)
Gesamtstaub: 30 Prozent; - e)
Ammoniak: 40 Prozent.
- 2.
- Die validierten Halbstunden- und Tagesmittelwerte werden auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug der in der Kalibrierung ermittelten Messunsicherheit bestimmt.
- 3.
- Die Probenahme und die Analyse aller Schadstoffe sowie die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung automatischer Messsysteme sind nach CEN-Normen des Europäischen Komitees für Normung durchzuführen. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder sonstige internationale Normen angewandt, die sicherstellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.10.2022 I 1801
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR080410019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): de630c9baa1d7bc289ded18adf2baf034244958e5cc5c276ad30259909d675a4