44. BImSchV
§ 5Emissionsrelevante Änderung in einer Feuerungsanlage
Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- der Umstellung des Brennstoffs auf einen anderen Brennstoff, es sei denn, die Feuerungsanlage ist bereits für wechselweisen Brennstoffeinsatz eingerichtet;
- 2.
- dem Austausch eines Kessels.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.10.2022 I 1801
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR080410019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): de630c9baa1d7bc289ded18adf2baf034244958e5cc5c276ad30259909d675a4