44. BImSchV
§ 12Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt
Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- die Rußzahl bei Verdampfungsbrennern den Wert 2 und bei Zerstäubungsbrennern den Wert 1 nicht überschreitet;
- 2.
- die Abgase frei von Ölderivaten sind;
- 3.
- die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas eine Massenkonzentration von 80 mg/m3 nicht überschreiten und
- 4.
- die Emissionen an Stickstoffoxiden im Abgas eine Massenkonzentration von 200 mg/m3, angegeben als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.10.2022 I 1801
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR080410019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): de630c9baa1d7bc289ded18adf2baf034244958e5cc5c276ad30259909d675a4