38. BImSchV
§ 6Energetische Menge des elektrischen Stroms aus öffentlich zugänglichen Ladepunkten
Achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- der individuelle Identifizierungscode der ID-Registrierungs-Organisation nach Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1804,
- 2.
- weitere Identifizierungsmerkmale, sofern die zuständige Stelle solche durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger bestimmt hat,
- 3.
- der genaue Standort, an dem sich der Ladepunkt befindet,
- 4.
- die mess- und eichrechtskonform ermittelte energetische Menge des zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommenen Stroms in Megawattstunden und
- 5.
- der Zeitraum, in dem die Strommenge entnommen wurde, sofern der Zeitraum nicht das gesamte Verpflichtungsjahr umfasst.
- 1.
- die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen den angezeigten Ladepunkt veröffentlicht hat oder der Dritte der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Zustimmung zur Veröffentlichung erteilt hat,
- 2.
- die energetische Menge des zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommenen Stroms mess- und eichrechtskonform ermittelt wird,
- 3.
- die ID-Registrierungs-Organisation an den Betreiber des Ladepunktes einen Identifizierungscode vergeben hat und
- 4.
- die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bestimmten weiteren Identifizierungsmerkmale bei dem Ladepunkt vorliegen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 23.12.2025 I Nr. 367
Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 1.6.2026 I Nr. 163 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR389200017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4c23311c762fd041e4fcbf6f60e4a355c5aaabd9bb8044726937c2efe8b0247c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 2 LSVBegriffsbestimmungen
„… führt für jedes Verpflichtungsjahr Aufzeichnungen über jeden öffentlich zugänglichen Ladepunkt nach § 2 Nummer 2 der Ladesäulenverordnung vom 23. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 367), in der jeweils geltenden Fassung, sowie über den individuellen Identifizi …“
- § 4 LSVAnzeige- und Nachweispflichten
„… egenüber der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gemäß § 4 Absatz 1 der Ladesäulenverordnung bei. Für bereits bestehende Ladepunkte ist die Anzeige, die zum Zeitpunkt des Aufbaus gegenüber der Bundesnetzagentur f …“