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38. BImSchV

§ 6Energetische Menge des elektrischen Stroms aus öffentlich zugänglichen Ladepunkten

Achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(1) Der Dritte führt für jedes Verpflichtungsjahr Aufzeichnungen über jeden öffentlich zugänglichen Ladepunkt nach § 2 Nummer 2 der Ladesäulenverordnung vom 23. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 367), in der jeweils geltenden Fassung, sowie über den individuellen Identifizierungscode nach Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804. Für die Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist anzugeben:
1.
der individuelle Identifizierungscode der ID-Registrierungs-Organisation nach Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1804,
2.
weitere Identifizierungsmerkmale, sofern die zuständige Stelle solche durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger bestimmt hat,
3.
der genaue Standort, an dem sich der Ladepunkt befindet,
4.
die mess- und eichrechtskonform ermittelte energetische Menge des zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommenen Stroms in Megawattstunden und
5.
der Zeitraum, in dem die Strommenge entnommen wurde, sofern der Zeitraum nicht das gesamte Verpflichtungsjahr umfasst.
(2) Der Dritte fügt bei Aufbau und Außerbetriebnahme von Ladepunkten den Aufzeichnungen die Anzeige des Ladepunktbetreibers gegenüber der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gemäß § 4 Absatz 1 der Ladesäulenverordnung bei. Für bereits bestehende Ladepunkte ist die Anzeige, die zum Zeitpunkt des Aufbaus gegenüber der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen abgegeben wurde, beizufügen.
(3) Strom, der über einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt entnommen wurde, kann nur auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet werden, wenn
1.
die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen den angezeigten Ladepunkt veröffentlicht hat oder der Dritte der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Zustimmung zur Veröffentlichung erteilt hat,
2.
die energetische Menge des zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommenen Stroms mess- und eichrechtskonform ermittelt wird,
3.
die ID-Registrierungs-Organisation an den Betreiber des Ladepunktes einen Identifizierungscode vergeben hat und
4.
die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bestimmten weiteren Identifizierungsmerkmale bei dem Ladepunkt vorliegen.
(4) Die zuständige Stelle nach § 20 Absatz 1 gibt im Bundesanzeiger die ID-Registrierungs-Organisation, den individuellen Identifizierungscode sowie weitere Identifizierungsmerkmale der Ladepunkte bekannt. Die zuständige Stelle nach § 20 Absatz 1 gibt im Bundesanzeiger außerdem bekannt, welche weiteren Angaben den Aufzeichnungen beizufügen sind, um nachzuweisen, dass es sich um einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt nach § 2 Nummer 2 der Ladesäulenverordnung handelt. Die Mess- und Eichrechtskonformität ist vom Ladepunktbetreiber durch eine von der zuständigen Stelle bereitgestellte Erklärung zu bestätigen. Der Dritte bewahrt diese Eigenerklärung für die Dauer von drei Jahren auf.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 23.12.2025 I Nr. 367

Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 1.6.2026 I Nr. 163 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR389200017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4c23311c762fd041e4fcbf6f60e4a355c5aaabd9bb8044726937c2efe8b0247c

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 2 LSVBegriffsbestimmungen

    „… führt für jedes Verpflichtungsjahr Aufzeichnungen über jeden öffentlich zugänglichen Ladepunkt nach § 2 Nummer 2 der Ladesäulenverordnung vom 23. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 367), in der jeweils geltenden Fassung, sowie über den individuellen Identifizi …“

  • § 4 LSVAnzeige- und Nachweispflichten

    „… egenüber der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gemäß § 4 Absatz 1 der Ladesäulenverordnung bei. Für bereits bestehende Ladepunkte ist die Anzeige, die zum Zeitpunkt des Aufbaus gegenüber der Bundesnetzagentur f …“