LSV
§ 2Begriffsbestimmungen
- 1.
- „Ladepunkt“ ein solcher gemäß Artikel 2 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2023/1804;
- 2.
- „öffentlich zugänglicher Ladepunkt“ ein Ladepunkt, der sich an einem Standort oder in Räumlichkeiten befindet, die der Allgemeinheit zugänglich sind, unabhängig davon, ob sich der Ladepunkt auf öffentlichem oder privatem Grund befindet, ob der Zugang zu dem Standort oder den Räumlichkeiten Beschränkungen oder Bedingungen unterliegt und ungeachtet der für die Nutzung des Ladepunkts geltenden Bedingungen;
- 3.
- „Betreiber“ ein solcher gemäß Artikel 2 Nummer 39 der Verordnung (EU) 2023/1804;
- 4.
- „Regulierungsbehörde“ die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
Sonst: Ersetzt V 752-6-18 v. 9.3.2016 I 457 (LSV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR16F0B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8b05a847babd18b0f9c2f966675f30f2608ecff35f213b4e1afb580ace25dbd3
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 6 38. BImSchVEnergetische Menge des elektrischen Stroms aus öffentlich zugänglichen Ladepunkten
„… führt für jedes Verpflichtungsjahr Aufzeichnungen über jeden öffentlich zugänglichen Ladepunkt nach § 2 Nummer 2 der Ladesäulenverordnung vom 23. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 367), in der jeweils geltenden Fassung, sowie über den individuellen Identifizi …“
- Anlage 1 BSIGSektoren besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen
„… EnWG 1.1.8 Anbieter von Ausgleichsleistungen nach § 3 Nummer 1b EnWG 1.1.9 Ladepunktbetreiber nach § 2 Nummer 8 LSV 1.2 Fernwärmeversorgung oder Fernkälteversorgung 1.2.1 Betreiber von Fernwärme- oder Fernkälteversorgung im Sinne von § …“