LSV
§ 4Anzeige- und Nachweispflichten
- 1.
- spätestens zwei Wochen nach der Inbetriebnahme eines Ladepunktes,
- 2.
- unverzüglich nach der Außerbetriebnahme eines Ladepunktes,
- 3.
- unverzüglich nach einem Betreiberwechsel.
Sonst: Ersetzt V 752-6-18 v. 9.3.2016 I 457 (LSV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR16F0B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8b05a847babd18b0f9c2f966675f30f2608ecff35f213b4e1afb580ace25dbd3
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 6 38. BImSchVEnergetische Menge des elektrischen Stroms aus öffentlich zugänglichen Ladepunkten
„… egenüber der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gemäß § 4 Absatz 1 der Ladesäulenverordnung bei. Für bereits bestehende Ladepunkte ist die Anzeige, die zum Zeitpunkt des Aufbaus gegenüber der Bundesnetzagentur f …“