32. BImSchV
§ 6dPriorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden
32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- eigene fachkundige Beschäftigte zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der ersuchenden Marktüberwachungsbehörde zu entsenden oder
- 2.
- logistische Unterstützung zu leisten, insbesondere durch den Ausbau der Prüfkapazitäten für jene Geräte und Maschinen, die in dem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.5.2026 I Nr. 133
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR347810002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2b225049551d6b0d5cd39efee76f01b645d636d735780fe3dbad05e9a0a85c58