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32. BImSchV

§ 6bPriorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Geräten und Maschinen

32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(1) Die benannten Stellen nach Artikel 15 der Richtlinie 2000/14/EG sollen die Anträge auf Konformitätsbewertung derjenigen Geräte und Maschinen vorrangig bearbeiten, die in dem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unterliegen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus nach § 6a Absatz 2 gestellt wurde.
(2) Dem antragstellenden Hersteller dürfen durch die Priorisierung nach Absatz 1 keine unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten entstehen.
(3) Die benannten Stellen haben zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für die Geräte und Maschinen nach Absatz 1, für die sie benannt wurden, zu erhöhen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.5.2026 I Nr. 133

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR347810002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2b225049551d6b0d5cd39efee76f01b645d636d735780fe3dbad05e9a0a85c58

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