32. BImSchV
§ 6aAnwendung der Notfallverfahren
32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- die Europäische Kommission nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf ein Gerät oder eine Maschine erlassen hat, für das oder die diese Verordnung gilt, und
- 2.
- ein Gerät oder eine Maschine, für das oder die diese Verordnung gilt, in der Liste krisenrelevanter Waren nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747 enthalten ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.5.2026 I Nr. 133
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR347810002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2b225049551d6b0d5cd39efee76f01b645d636d735780fe3dbad05e9a0a85c58