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32. BImSchV

§ 6aAnwendung der Notfallverfahren

32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(1) Die §§ 6b bis 6d sind anzuwenden, wenn
1.
die Europäische Kommission nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2024/2747 einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf ein Gerät oder eine Maschine erlassen hat, für das oder die diese Verordnung gilt, und
2.
ein Gerät oder eine Maschine, für das oder die diese Verordnung gilt, in der Liste krisenrelevanter Waren nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747 enthalten ist.
(2) Die §§ 6b bis 6d sind nur anzuwenden, solange der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.5.2026 I Nr. 133

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR347810002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2b225049551d6b0d5cd39efee76f01b645d636d735780fe3dbad05e9a0a85c58

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