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32. BImSchV

§ 8Betrieb in empfindlichen Gebieten

32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Die Länder können
1.
unter Beachtung des Artikels 17 der Richtlinie 2000/14/EG weitergehende Regelungen für Einschränkungen des Betriebs von Geräten und Maschinen nach dem Anhang in von ihnen als empfindlich eingestuften Gebieten treffen,
2.
unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des Lärmschutzes Regelungen zu weitergehenden Ausnahmen von Einschränkungen des Betriebs von Geräten und Maschinen nach dem Anhang treffen, soweit
a)
lärmarme Geräte und Maschinen eingesetzt werden, deren Betrieb nicht erheblich stört oder unter Abwägung öffentlicher und privater Belange sowie unter Berücksichtigung anderweitiger Lösungsmöglichkeiten Vorrang hat, oder
b)
der Betrieb im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.5.2026 I Nr. 133

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR347810002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2b225049551d6b0d5cd39efee76f01b645d636d735780fe3dbad05e9a0a85c58

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