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29. BImSchV

§ 4Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen

Neunundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.8.2012 I 1712

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR073500000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0d7d204f9ec67a8fbe5fc55bdf2efe281d4710f8edf87b6256f8ab62d13614a

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