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29. BImSchV

Anlage(zu § 1)

Neunundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 736;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Gebührentarif für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren
Gebühren-Nr.GegenstandGebühr Euro
1Erteilung einer Typgenehmigung655
2Änderung einer Genehmigung 
2.1ohne Gutachten165
2.2mit Gutachten327
2.3Änderungen ohne Gutachten für mehrere Genehmigungen gleichzeitig auf Grund desselben SachverhaltsGebühr nach Gebührennummer 2.1 (einmalig) zzgl. 19,- Euro pro weiterer Änderung
3Erteilung einer Ausnahmegenehmigung129
4Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion mit der erteilen Typgenehmigung bei 
4.1Feststellung eines Verstoßes gegen Mitteilungspflichten138
4.2Abweichung vom genehmigten Typ oder der genehmigten Motorenfamilie353
5Anfangsbewertung von Fertigungsstätten 
5.1Herstellerbericht für Unternehmen mit einer Fertigungsstätte700
5.2Herstellerbericht je weitere Fertigungsstätte550
6Sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit Genehmigungen von Verbrennungsmotoren nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person40 bis 90
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.8.2012 I 1712

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR073500000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0d7d204f9ec67a8fbe5fc55bdf2efe281d4710f8edf87b6256f8ab62d13614a

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