29. BImSchV
§ 2Auslagen
Neunundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- Entgelte im Zustell-, insbesondere Einschreibverfahren,
- 2.
- die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend,
- 3.
- die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
- 4.
- die Kosten für Überprüfungen der Konformität der Produktion nach international vereinbartem Recht, wenn ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.8.2012 I 1712
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR073500000
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0d7d204f9ec67a8fbe5fc55bdf2efe281d4710f8edf87b6256f8ab62d13614a