Zum Gesetzesinhalt

29. BImSchV

§ 2Auslagen

Neunundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(1) Hinsichtlich der Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes.
(2) Zusätzlich hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:
1.
Entgelte im Zustell-, insbesondere Einschreibverfahren,
2.
die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend,
3.
die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
4.
die Kosten für Überprüfungen der Konformität der Produktion nach international vereinbartem Recht, wenn ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird.
(3) Soweit die Auslagen insgesamt 2,50 Euro übersteigen, kann die Erstattung auch verlangt werden, wenn der Kostenschuldner seinerseits von den Kosten befreit ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.8.2012 I 1712

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR073500000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0d7d204f9ec67a8fbe5fc55bdf2efe281d4710f8edf87b6256f8ab62d13614a

XML-Quelle beim Herausgeber